| AGB für Gruppenreisen |
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Allgemeine Reisebedingungen für Klassen-, Vereins- und Gruppenfahrten Jugendferienwerk Mannheim e.V., Quadrat C2, 14, 68159 Mannheim, nachfolgend „Reiseveranstalter" genannt und für den Kunden, nachfolgend „Reiseteilnehmer" genannt.
1. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung der Reise bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung für beide Teile wirksam zustande. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt wird, richten sich die wechselseitig geschuldeten Leistungen allein nach der, der Buchung zugrunde liegenden, aktuellen Leistungsbeschreibung (bzw. Ausschreibung) sowie den sonstigen Reiseunterlagen (Anmeldung und Bestätigung).
2. Zahlung des Reisepreises Nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Gesamtbetrages zu leisten, jedoch mindestens 25,- € pro gebuchter Person. Der Reiseveranstalter händigt dem Kunden mit Vertragsabschluss einen Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs.3 BGB aus. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reiseantritt des Reiseteilnehmers fällig, sofern dies im Einzelfall nicht anders vereinbart wurde. Buchungen innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reiseteilnehmer zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Übergabe der vollständigen Reiseunterlagen.
3. Rücktritt a) Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Im Falle des Rücktritts des Reiseteilnehmers verlangt der Reiseveranstalter Aufwendungsersatz nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten, es sei denn, der Reiseteilnehmer weist nach, dass ein solcher nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist: - bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 15 % - vom 59.-30. Tag vor Reisebeginn 30 % - vom 29.-15. Tag vor Reisebeginn 45 % - vom 14.-7. Tag vor Reisebeginn 65 % - ab dem 6. Tag vor Reisebeginn, sowie bei Nichtanreise 85 % des Reisepreises.
b) Meldet bei einer Gruppenreise der Reiseteilnehmer einzelne Rücktritte an, so werden für Abmeldungen die Gebühren nach 3 a) berechnet. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind einzelne Rücktritte (maximal 10 % der Gruppenstärke) von Schülern, die die Versetzung in das nächste Schuljahr nicht geschafft haben. In solchen Fällen wird der Reiseveranstalter dem Reiseteilnehmer lediglich die Mehrkosten, sofern die Mindestteilnehmerzahl für Staffelpreise unterschritten wird, in Rechnung stellen.
4. Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis Bis zum 60. Tag vor Reiseantritt kann für jeden Teilnehmer gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von je 25,00 € eine Umbuchung vorgenommen werden. Der Reiseveranstalter ist danach nicht mehr verpflichtet Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers entgegen zu nehmen.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Reisepreises und nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, unter Berechnung der obigen Stornokosten selbst vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung so erheblich stört, dass eine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadenersatzansprüche des Reiseveranstalters bleiben im Übrigen unberührt. Bei Nichterreichen der, in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Reiseveranstalter bis zwei Wochen vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer dann in voller Höhe zurück. Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der Reiseveranstalter eine Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter nicht zumutbar ist.
6. Kündigung infolge höherer Gewalt Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen zur Kündigung. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag mit umfasst sind, tragen Reiseveranstalter und Reiseteilnehmer je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten trägt der Reiseteilnehmer.
7. Versicherung Im Reisepreis sind in der Regel keine besonderen Versicherungen enthalten. Eine ausreichende Versicherung ist für alle Reisen obligatorisch. Wir empfehlen daher dringend den Abschluss einer Gruppenreiseversicherung der Europäischen Reiseversicherung. Die jeweiligen Versicherungsprämien sind bei Buchung fällig.
8. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist jeder Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Visakosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass auch in einigen Ländern der EU Visumspflicht für Teilnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit besteht. Wir empfehlen daher rechtzeitig die entsprechenden Informationen einzuholen Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.
9. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen a) Unterlässt es der Reiseteilnehmer bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber dem Reiseveranstalter umgehend anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber den örtlichen Reiseleitern und, sofern diese nicht erreichbar sein sollten, gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Anzeigen gegenüber einzelnen Leistungsträgern genügen nicht. Die Reiseleiter des Reiseveranstalters sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Reiseteilnehmer anzuerkennen.
b) Ansprüche nach § 651c bis f BGB sowie die sonstigen vertraglichen Ansprüche auf der Basis des, zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrags hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
c) Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
d) Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden gemäß 9 c) verjähren 12 Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reiseteilnehmer nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche geprüft und zurückgewiesen hat.
10. Gerichtsstand Gerichtsstand für Verfahren des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz des Reiseveranstalters. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
11. Selbstvorbehaltklausel Der Reiseveranstalter behält sich vor, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Erhöhungen der Beförderungskosten, die nicht vorhersehbar waren, wie Flughafensteuern, Kerosinzuschläge und sonstiges, gegebenenfalls vom Reiseteilnehmer zu fordern.
12. Allgemeines Alle Angaben in Prospekten des Reiseveranstalters entsprechen dem Stand der jeweiligen Drucklegung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen. Dasselbe gilt für alle Teilnahmebedingungen.
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